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EO § 63., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2003

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 63.

Der Beschluss, durch welchen die Execution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

1. Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;

2. den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind;

3. die Angabe der anzuwendenden Executionsmittel;

4. bei einer Execution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;

5. die Bezeichnung des Executionsgerichtes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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