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EO § 63. Bewilligung der Exekution, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 63. Bewilligung der Exekution

Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

1. Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;

2. den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;

3. die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;

4. bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;

5. die Bezeichnung des Exekutionsgerichts.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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