EO § 61., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 61.

Wenn eine Executionshandlung vom Vollstreckungsorgane nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgane die Weisungen zu ertheilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Executionshandlung nöthig sind.

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