EO § 61., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.1996

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 61.

Wenn eine Executionshandlung vom Vollstreckungsorgane nicht auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgane die Weisungen zu ertheilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Executionshandlung nöthig sind.

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