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EO § 61. Weisungen an Vollstreckungsorgane, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 61. Weisungen an Vollstreckungsorgane

Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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