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EO § 5., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen

§ 5.

Hat derjenige, gegen den Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), im Fall des § 18 Z 3 bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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