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EO § 5., RGBl. Nr. 118/1914, gültig von 01.07.1914 bis 30.09.1995

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen

§ 5.

Soll aus einem der im § 1 Z. 8 und 10 bis 17, bezeichneten Exekutionstitel, aus einem über privatrechtliche Ansprüche vor einem inländischen Strafgerichte abgeschlossenen Vergleiche (§ 1 Z. 5) oder aus dem Strafbeschlusse eines inländischen Strafgerichtes (§ 1 Z. 9) auf ein außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befindliches Vermögen Exekution geführt werden, so ist die Bewilligung der Exekution bei dem inländischen Bezirksgerichte anzusuchen, in dessen Sprengel die Behörde oder das öffentliche Organ, von welchem der Exekutionstitel herrührt, ihren Sitz haben oder der Schiedsspruch gefällt oder der Vergleich abgeschlossen wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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