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EO § 55a., BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 06.08.2002

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 55a.

Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauverkehrskartei Einsicht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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