EO § 55a. Berücksichtigung des Grundbuchsstands, BGBl. I Nr. 114/2002, gültig ab 07.08.2002

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 55a. Berücksichtigung des Grundbuchsstands

Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauwerkskartei Einsicht zu nehmen.

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