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EO § 55a. Berücksichtigung des Grundbuchsstands, BGBl. I Nr. 114/2002, gültig ab 07.08.2002

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 55a. Berücksichtigung des Grundbuchsstands

Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauwerkskartei Einsicht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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