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EO § 55., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1997

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 55.

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Executionsverfahren ergehen, soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes geboten ist, ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine vom Gesetze angeordnete Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Betheiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden. Sie kann mündlich oder durch das Abfordern schriftlicher Äußerungen und ersterenfalls ohne gleichzeitige Anwesenheit der übrigen einzuvernehmenden Personen und ohne Aufnahme eines Protokolles geschehen; es genügt ein kurzer schriftlicher Actenvermerk über das Ergebnis der Einvernehmung. Ebensowenig erfordert die Einvernehmung, dass jeder der zu befragenden Personen Gelegenheit gegeben wird, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern.

(2) Alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände sind von dem Antragsteller zu beweisen. Ausgenommen den Antrag auf Bewilligung der Execution, kann das Gericht auch vor Beschlussfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, behufs Feststellung der erheblichen Thatsachen die mündliche oder schriftliche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger Betheiligter anordnen und diese zur Beibringung der nöthigen Urkunden und anderen Beweise auffordern.

(3) Das Gericht kann jedoch die ihm nöthig scheinenden Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Parteien oder sonstigen Betheiligten einholen und zu diesem Zwecke von amtswegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen und nach Maßgabe der Vorschriften der Civilprocessordnung die erforderlichen Bescheinigungen oder Beweisaufnahmen anordnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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