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EO § 54g., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2001

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 54g.

Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 1 000 S aufzuerlegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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