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EO § 54f. Ausdehnung der Exekutionsbewilligung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 54f. Ausdehnung der Exekutionsbewilligung

Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist während eines anhängigen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf weitere Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen auszudehnen. Soweit die Exekution schon bewilligt wurde, ist der Antrag als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu verstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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