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EO § 54b., BGBl. I Nr. 140/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 54b.

(1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn

1. der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen beantragt,

2. die hereinzubringende Forderung an Kapital 130 000 S nicht übersteigt; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind,

3. die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,

4. sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen oder rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und

5. der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daß ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.

(2) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:

1. Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.

2. Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.

3. Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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