§ 13.
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
§ 54a.
(1) Das Exekutionsverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.
(2) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behandlung der Eingaben in den mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten Exekutionsverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, die die Parteien für ihre Eingaben an das Gericht zu verwenden haben. Diese Formblätter sind so zu gestalten, daß sie die Parteien leicht und sicher verwenden können.
(3) Für das Exekutionsverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten:
1. Exekutionsanträge und andere Schriftsätze können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Halbschriften überreicht werden;
2. die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an den Gegner (§ 80 Abs. 1 ZPO) kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird;
3. ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe, weil sich der Antragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen;
4. § 453a Z 6 ZPO und § 89e Abs. 1 GOG sind sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750