EO § 54., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2001

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 54.

(1) Der Antrag auf Executionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Execution geführt werden soll, sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Executionsgerichtes wesentlichen Umstände;

2. die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Execution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Executionstitels. Bei Geldforderungen sind auch

a) der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,

b) die beanspruchten Nebengebühren und

c) der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt,

anzugeben;

3. die Bezeichnung der anzuwendenden Executionsmittel und bei

Execution auf das Vermögen, die Bezeichnung der Vermögenstheile, auf welche Execution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gerichte oder vom Executionsgerichte im Interesse der Executionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind.

(2) Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen, bei einem rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel auch die Vollstreckbarerklärung samt Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich.

(3) Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.

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