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EO § 54., BGBl. Nr. 624/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1995

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 54.

(1) Der Antrag auf Executionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Execution geführt werden soll, sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Executionsgerichtes wesentlichen Umstände;

2. die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Execution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Executionstitels. Bei Geldforderungen sind auch

a) der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,

b) die beanspruchten Nebengebühren und

c) der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt,

anzugeben;

3. die Bezeichnung der anzuwendenden Executionsmittel und bei

Execution auf das Vermögen, die Bezeichnung der Vermögenstheile, auf welche Execution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gerichte oder vom Executionsgerichte im Interesse der Executionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind.

(2) Stützt sich der Antrag auf einen der im § 1 Z 8, 10, 12 und 14 angeführten Executionstitel oder auf den von einem Strafgerichte erlassenen Strafbeschluss (§. 1 Z. 9), so muss vom betreibenden Gläubiger eine Bestätigung der erkennenden oder verfügenden Behörde darüber beigebracht werden, dass die Entscheidung oder Verfügung einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht unterliegt. Bei Schiedssprüchen (§ 1 Z 16) ist eine Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit im Sinn des § 594 Abs. 2 ZPO beizubringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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