EO § 502. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur GREx, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021

Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 502. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur GREx

(1) Das Bundesgesetz Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 tritt mit in Kraft. Es ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem bei Gericht eingelangt ist.

(2) § 33 Abs. 1 in der Fassung der GREx ist auch auf Exekutionsverfahren, die beim selben Gericht anhängig sind, anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag vor dem bei Gericht eingelangt ist.

(3) §§ 292f und 292g in der Fassung der GREx sind auch auf Exekutionsverfahrens anzuwenden, die am bereits anhängig sind.

(4) Ist in einem Exekutionsverfahren auf bewegliche Sachen der Exekutionsantrag vor dem bei Gericht eingelangt, so ist bei einem Antrag auf Fortsetzung oder neuerlichen Vollzug das Verfahren an das nach den §§ 4 ff in der Fassung der GREx zuständige Bezirksgericht zu überweisen, wenn bei diesem ein Exekutionsverfahren auf bewegliche Sachen anhängig ist. § 33 Abs. 1 in der Fassung der GREx ist anzuwenden.

(5) Tritt der betreibende Gläubiger einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren bei, so ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers nach dem bei Gericht eingelangt ist.

(6) §§ 435 bis 437 treten mit in Kraft. Eintragungen in die Zwangsverwalterliste sind in die Verwalterliste in Exekutionssachen zu übernehmen.

(7) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils (einstweilige Verfügungen) sind in der Fassung der GREx auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag nach dem bei Gericht eingelangt ist; mit wird das Hofdekret JGS Nr. 1621/1819 aufgehoben.

(8) Die Bestimmungen des Fünften Teils (Anfechtung) sind auf Rechtshandlungen nach dem anzuwenden.

(9) Die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils (Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher) sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem bei Gericht einlangt; dessen Zweiter und Dritter Abschnitt sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem vorgenommen wird.

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