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EO § 4., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen

§ 4.

Zur Bewilligung der Exekution ist das in den §§ 18 und 19 bezeichnete Exekutionsgericht zuständig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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