Erster Theil. Execution.
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen
§ 4.
(1) Soweit nicht im Gesetze etwas anderes angeordnet wird, ist zur Bewilligung der Execution zuständig:
1. wenn der Antrag auf einen der im §. 1 Z. 1, 2 und 3 bezeichneten Executionstitel, auf einen in bürgerlichen Streitsachen abgeschlossenen Vergleich (§. 1 Z. 5) oder auf einen während eines Verfahrens in bürgerlichen Streitsachen ergangenen Strafbeschluss (§. 1 Z. 9) gegründet wird, das Gericht, bei welchem der Process in erster Instanz anhängig war;
2. wenn sich der Antrag auf die im §. 1 Z. 4 angeführten Executionstitel gründet, das Gericht bei welchem die Aufkündigung überreicht oder der Antrag auf Erlassung eines Auftrages wegen Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes in erster Instanz gestellt wurde;
3. in Ansehung der in §. 1 Z. 6, angeführten Exekutionstitel und der in nichtstreitigen bürgerlichen Rechtssachen abgeschlossenen Vergleiche und ergangenen Strafbeschlüsse (§. 1 Z. 5 und 9) - sofern es sich nicht um Exekutionstitel eines Jugendgerichtshofes oder eines selbständigen Jugendgerichtes handelt - das Gericht, bei welchem die Rechtsangelegenheit in erster Instanz anhängig war, in Pflegschaftssachen aber das zur Zeit der Anbringung des Exekutionsantrages die Pflegschaft führende Gericht;
4. bei Berufung auf einen der im §. 1 Z. 7 angegebenen Executionstitel das Konkurs- oder Ausgleichsgericht;
5. (Anm.: Aufgehoben durch Art. V, Z 3, BGBl. Nr. 135/1983)
6. In allen übrigen Fällen das in den §§ 18 und 19 bezeichnete Exekutionsgericht.
(2) In den Fällen der Z. 1, 3 und 4 des vorhergehenden Absatzes kann um die Bewilligung der Exekution auch beim Exekutionsgerichte angesucht werden, wenn dem Antrage eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels angeschlossen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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