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EO § 49. Neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses, BGBl. I Nr. 68/2005, gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021

§ 13.

Vierter Titel Erfolglose Exekution

§ 49. Neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses

(1) Wer ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, ist zur neuerlichen Abgabe auch dritten Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen erworben habe. Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn nach Vollziehung der sechsmonatigen Haft nach § 48 gegen den Verpflichteten neuerlich zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses die Haft verhängt werden soll. Der Glaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden Fällen nicht, wenn seit Vollziehung der Haft oder Abgabe des Vermögensverzeichnisses mehr als ein Jahr vergangen sind.

(2) Sind die Voraussetzungen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs. 1 gegeben und ist ein Auftrag zu einer neuerlichen Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach Abs. 1 unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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