EO § 49., BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 31.08.2005

§ 13.

Vierter Titel Erfolglose Exekution

§ 49.

Neuerliche Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses

(1) Wer ein Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs. 2 vorgelegt und vor Gericht unterfertigt hat, ist zur neuerlichen Vorlage und Unterfertigung auch dritten Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er später Vermögen erworben habe. Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn nach Vollstreckung der sechsmonatigen Haft nach § 48 gegen den Verpflichteten neuerlich zur Erzwingung der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht die Haft verhängt werden soll. Der Glaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden Fällen nicht, wenn seit Vollstreckung der Haft oder Vorlage des Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht oder dem Vollstreckungsorgan mehr als ein Jahr vergangen sind.

(2) Der Verpflichtete kann nach einer Vermögensangabe nach § 47 Abs. 1 auf Antrag desselben betreibenden Gläubigers und wegen desselben Anspruchs zur nochmaligen Vermögensangabe vor Gericht nur dann verhalten werden, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß sich seither die Sachlage in bezug auf die Innehabung der Sachen oder das Wissen des Verpflichteten geändert hat.

(3) Sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 gegeben und ist ein Auftrag zu einer neuerlichen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung nach Abs. 1 unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Abschrift des zuletzt vorgelegten und unterfertigten Vermögensverzeichnisses zu übersenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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