Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 499. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017
(1) § 40 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit in Kraft. Sie sind auf behördliche Stundungsentscheidungen anzuwenden, die nach dem ergangen sind.
(2) §§ 427 bis 431 in der Fassung des IRÄG 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit in Kraft; § 431 ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem durchgeführt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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