EO § 499. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 499. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017

(1) § 40 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit in Kraft. Sie sind auf behördliche Stundungsentscheidungen anzuwenden, die nach dem ergangen sind.

(2) §§ 427 bis 431 in der Fassung des IRÄG 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit in Kraft; § 431 ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem durchgeführt werden.

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