Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 497. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014
(1) §§ 1, 18, 45, 65, 150, 177, 177a, 187a, 196, 249, 278, 292l, 312, 370, 379, 381 und 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit in Kraft. Sie sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem bei Gericht einlangt.
(2) § 1 Z 8 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die gerichtliche Entscheidung betreffend die vermögensrechtliche Anordnung nach dem ergangen ist.
(3) §§ 35, 36, 38 und 403a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit in Kraft; sie sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem bei Gericht einlangt.
(4) § 42 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, tritt mit in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Aufschiebung nach dem bei Gericht einlangt.
(5) § 45 Abs. 3 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung nach dem bei Gericht einlangt.
(6) § 65 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Entscheidung der ersten Instanz nach dem liegt.
(7) §§ 86b und 86c in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit in Kraft.
(8) § 150 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem angeordnet wird.
(9) §§ 177, 177a und § 278 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn die Vereinbarung nach § 177a Abs. 1 nach dem abgeschlossen oder abzuschließen versucht wurde.
(10) § 187a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Zuschlag nach dem erteilt wird.
(11) § 196 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn das Überbot nach dem bei Gericht einlangt.
(12) § 292l Abs. 1 und § 312 Abs. 4 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung nach dem bei Gericht einlangt.
(13) § 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die einstweilige Verfügung nach dem bewilligt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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