EO § 494. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 494. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Familienrechts-Änderungsgesetz 2009

§ 382a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit in Kraft und ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem bei Gericht eingebracht wird.

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