Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 492. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur ZVN 2009
(1) § 65 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem liegt.
(2) Die Aufhebung des § 73a tritt mit in Kraft.
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