§ 13.
Vierter Titel Erfolglose Exekution
§ 48.
Erzwingung der Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses
(1) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verpflichtete ohne genügende Entschuldigung nicht bei Gericht, um das Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen, so hat das Gericht die zwangsweise Vorführung des Verpflichteten anzuordnen. Der Auftrag an das Vollstreckungsorgan zur zwangsweisen Vorführung erfasst auch die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses. Wurde dem Vollstreckungsorgan der Auftrag erteilt, ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen, und verweigert der Verpflichtete ungerechtfertigter Weise die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor dem Vollstreckungsorgan, so hat das Vollstreckungsorgan den Verpflichteten zwangsweise vorzuführen.
(2) Wenn der Verpflichtete die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor Gericht ungerechtfertigterweise verweigert, hat das Exekutionsgericht zu deren Erzwingung die Haft zu verhängen. Die Haft ist nach den §§ 360 bis 366 zu vollziehen. Sie darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten und endet, sobald der Verpflichtete das Vermögensverzeichnis vorlegt und vor Gericht unterfertigt.
(3) Der verhaftete Verpflichtete kann zu jeder Zeit beim Bezirksgericht des Haftorts ein Vermögensverzeichnis vorlegen und beantragen, zu dessen Unterfertigung vor diesem Gericht zugelassen zu werden. Dem Antrag ist ohne weiteres Verfahren stattzugeben.
(4) Die Verhängung der Haft verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen worden ist. Der Verpflichtete kann jedoch neuerlich zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zu dessen Unterfertigung vor Gericht verhalten werden. Auch die Haft kann unter den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen neuerlich verhängt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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