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EO § 488. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 488. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005

(1) Der Titel, §§ 7a, 23, 39 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2, § 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2, §§ 54f, 141 Abs. 4, § 170 Z 7 und 10, § 170b Abs. 3, § 182 Abs. 1, § 253a Abs. 1, §§ 253b, § 279a, § 292 Abs. 4, § 294 Abs. 3, §§ 299, 303a, 346 Abs. 1, §§ 346a und 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 68/2005, treten mit in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem bei Gericht einlangt.

(3) § 7a in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionstitel nach dem erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde.

(4) § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 253a Abs. 1, § 279a und § 346a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem aufgenommen wird.

(5) §§ 54, 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2 und § 54f in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem bei Gericht einlangt.

(6) § 141 Abs. 4 zweiter Satz, § 170 Z 7 und § 170b Abs. 3 in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem angeordnet wird.

(7) § 253b in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem stattfindet.

(8) § 294 Abs. 3, § 299 Abs. 3 und § 303a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem zugestellt wird.

(9) § 299 Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem beendet wird oder nach dem die Karenz beginnt.

(10) § 299 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem absinkt.

(11) § 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach dem bei Gericht einlangt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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