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EO § 486. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 486. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003

(1) Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder der Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem bei Gericht eingebracht wird.

(2) §§ 8a, 54 und 63 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist auf Exekutionsanträge, die nach dem auf die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bei Gericht eingebracht werden, anzuwenden.

(3) §§ 23 und 23a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 und die Aufhebung der §§ 292f und 292g treten mit in Kraft; die Auktionshalle beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird bereits mit geschlossen.

(4) § 26a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Vollzugshandlung nach dem stattfindet.

(5) §§ 25 bis 25d, 30, 48 Abs. 1, §§ 249, 252a bis 252f, 286 Abs. 2 und § 346 Abs. 1 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem erteilt wird.

(6) § 42 Abs. 1 Z 9, §§ 45a, 46, 48, 58, 86, 140, 200a, 200b, 271a, 282a und 311a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am anhängig sind.

(7) § 259 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn der Verwahrer nach dem bestellt wird.

(8) §§ 278 und 280 in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung oder der Verkauf nach dem stattfindet.

(9) § 279a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Sachen nach dem nicht vorgefunden werden.

(10) §§ 290, 290b, 291 Abs. 1, 291a, 291b und 292 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Leistungen nach dem fällig werden; § 291d EO, wenn der Anspruch auf die einmalige Leistung oder die Abfertigung nach dem entsteht.

(11) §§ 382b und 382d EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf einstweilige Verfügung nach dem bei Gericht eingebracht wird.

(12) In den Auktionshallen nach § 23 EO können auch Sachen, die nicht Gegenstand eines Exekutionsverfahrens sind, verwertet werden. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

(13) Auf Vollzugsaufträge außerhalb eines Exekutionsverfahrens sind §§ 25 ff EO sinngemäß anzuwenden.

(14) Erfordert eine große Zahl von Überstellungen, Aufsperren verschlossener Schlösser und Verwahrungen die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, Schlossers bzw. Verwahrers, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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