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EO § 483. Sonstige Bedienstete, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 474. Dritter Abschnitt Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete

§ 483. Sonstige Bedienstete

Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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