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EO § 482. Vollzugsgebietsbetrauung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 474. Dritter Abschnitt Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete

§ 482. Vollzugsgebietsbetrauung

Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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