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EO § 480. Zusammensetzung der Vergütung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 474. Dritter Abschnitt Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete

§ 480. Zusammensetzung der Vergütung

(1) Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Die Vergütung gilt mit

1. 70% als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar,

2. 23% als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),

3. 5% als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und

4. 2% als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).

(3) Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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