EO § 47., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Vierter Titel Erfolglose Exekution

§ 47.

(1) Wenn die Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Exekution geführt wird, beim Verpflichteten nicht vorgefunden werden, hat er vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden, oder daß er sie nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.

(2) Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat der Verpflichtete unter Angabe seines Geburtsdatums dem Gericht ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, hiebei den Ort, an dem sich die einzelnen Vermögensstücke befinden, anzugeben und bei Forderungen deren Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Für das Vermögensverzeichnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Der Verpflichtete hat vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan das Vermögensverzeichnis zu unterfertigen und dadurch zu bestätigen, daß seine Angaben richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe, wenn

1. der Vollzug einer Exekution wegen Geldforderungen erfolglos geblieben ist, weil beim Verpflichteten keine Sachen, die in Exekution gezogen werden konnten, oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zu Gunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt, oder die von dritten Personen in Anspruch genommen werden, oder wenn

2. eine Exekution nach § 294a erfolglos geblieben ist, weil der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 294a nicht positiv beantwortet hat, oder wenn der Erlös dieser Exekution voraussichtlich nicht ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.

(3) Die Finanzprokuratur, das Finanzamt, soweit es nach den geltenden Vorschriften an Stelle der Finanzprokuratur einzuschreiten berufen ist, und jede Verwaltungsbehörde können die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht beantragen, wenn die verwaltungs- oder finanzbehördliche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, Zuschläge und der den Steuern hinsichtlich der Einbringung gleichgehaltenen Leistungen erfolglos geblieben ist. Der Antrag ist bei dem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Exekution erfolglos versucht wurde.

(4) Das Exekutionsgericht kann auf Anregung des betreibenden Gläubigers oder von Amts wegen noch andere nach den gegebenen Verhältnissen zur Ermittlung der herauszugebenden oder in Exekution zu ziehenden Sachen dienliche Fragen in das Vermögensverzeichnis aufnehmen.

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