EO § 478. Änderung des
Vollzugsgebietsplans, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
§ 474. Dritter Abschnitt Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers
Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete
§ 478. Änderung des Vollzugsgebietsplans
Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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