EO § 478. Änderung des Vollzugsgebietsplans, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Sechster Teil Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher

Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete

§ 478. Änderung des Vollzugsgebietsplans

Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.

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