EO § 477. Auflage des
Vollzugsgebietsplans, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
§ 474. Dritter Abschnitt Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers
Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete
§ 477. Auflage des Vollzugsgebietsplans
Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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