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EO § 477. Auflage des Vollzugsgebietsplans, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 474. Dritter Abschnitt Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete

§ 477. Auflage des Vollzugsgebietsplans

Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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