EO § 473. Zustellung, BGBl. I Nr. 136/2023, gültig ab 01.01.2024
§ 457. Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
§ 473. Zustellung
Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro, für jeden Anschlag an einem weiteren Anbringungsort 1 Euro.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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