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EO § 472. Verhaftung und Vorführung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2023

§ 457. Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers

§ 472. Verhaftung und Vorführung

Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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