Sechster Teil Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher
Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
§ 472. Verhaftung und Vorführung
Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750