EO § 472. Verhaftung und Vorführung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Sechster Teil Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher

Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers

§ 472. Verhaftung und Vorführung

Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.

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