§ 457. Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
§ 472. Verhaftung und Vorführung
Die Vergütung beträgt für
1. die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt 15 Euro,
2. die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro für die erste Stunde, darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde und
3. die Vorbesprechung der Übergabe 80 Euro.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750