EO § 471. Pfandweise Beschreibung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Sechster Teil Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher
Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
§ 471. Pfandweise Beschreibung
Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 6 Euro.
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