EO § 471. Pfandweise Beschreibung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Sechster Teil Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher

Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers

§ 471. Pfandweise Beschreibung

Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 6 Euro.

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