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EO § 469. Räumungsexekution, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2023

§ 457. Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers

§ 469. Räumungsexekution

Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 Euro. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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