EO § 468. Exekution zur Herausgabe beweglicher
Sachen, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2023
§ 457. Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
§ 468. Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen
Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,50 Euro.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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