EO § 468. Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen, BGBl. I Nr. 136/2023, gültig ab 01.01.2024
§ 457. Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
§ 468. Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen
Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 7,50 Euro.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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