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EO § 467. Exekution auf Vermögensrechte, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2023

§ 457. Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers

§ 467. Exekution auf Vermögensrechte

Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für

2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.

Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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