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EO § 467. Exekution auf Vermögensrechte, BGBl. I Nr. 136/2023, gültig ab 01.01.2024

§ 457. Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers

§ 467. Exekution auf Vermögensrechte

Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für

2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro.

Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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