EO § 467. Exekution auf Vermögensrechte, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Sechster Teil Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher

Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers

§ 467. Exekution auf Vermögensrechte

Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für

2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.

Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750