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EO § 465. Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, BGBl. I Nr. 136/2023, gültig ab 01.01.2024

§ 457. Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers

§ 465. Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

1. die Einführung eines einstweiligen Verwalters 25 Euro,

2. die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 25 Euro und

3. die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 25 Euro.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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