EO § 463. Verwertung von Gegenständen, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
§ 457. Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
§ 463. Verwertung von Gegenständen
Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 462.
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