§ 457. Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
§ 462. Zahlung
Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:
bis 150 Euro5,0 %,
vom Mehrbetrag bis 400 Euro3,0 %,
vom Mehrbetrag bis 800 Euro1,5 %,
vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro1,0 %,
vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro0,7 %,
vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro0,3 %
und vom Mehrbetrag über 50 000 Euro0,15 %,
mindestens jedoch 6 Euro.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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