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EO § 461. Vermögensverzeichnis, BGBl. I Nr. 136/2023, gültig ab 01.01.2024

§ 457. Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers

§ 461. Vermögensverzeichnis

Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 4 Euro.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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