EO § 461. Vermögensverzeichnis, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Sechster Teil Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher
Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
§ 461. Vermögensverzeichnis
Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 2 Euro.
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