EO § 461. Vermögensverzeichnis, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Sechster Teil Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher

Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers

§ 461. Vermögensverzeichnis

Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 2 Euro.

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