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EO § 45a. Zahlungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 13.

Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung

§ 45a. Zahlungsvereinbarung

(1) Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung einzustellen.

(2) Die Entscheidung einer Behörde, die Zahlungsfrist für eine den Gebietskörperschaften zustehende Forderung zu verlängern oder die Entrichtung in Teilbeträgen zu gestatten, hat die Wirkung einer Zahlungsvereinbarung nach Abs. 1. Das Exekutionsverfahren kann nach Ablauf der Zahlungsfrist oder nach Eintritt eines Terminverlustes fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Zahlungsfrist beantragt, so ist die Exekution einzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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