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EO § 45., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014

§ 13.

Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung

§ 45.

(1) Durch die Bestimmungen der §§. 39 bis 44 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, welche das gegenwärtige Gesetz in Ansehung einzelner Vollstreckungsarten über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Execution oder gewisser Acte derselben enthält.

(2) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, sind Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Execution, sowie Anträge auf Wiederaufnahme einer aufgeschobenen Execution bei dem Gerichte, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde, oder beim Executionsgerichte anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Executionsvollzuges gestellt wird.

(3) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung oder Einschränkung der Exekution vorliegt, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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