EO § 449. Ansprüche des
Anfechtungsgegners, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
§ 433. Fünfter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 449. Ansprüche des Anfechtungsgegners
Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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